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DISMISSAL PROTECTION – Arbeitnehmer können kündigungsschutznach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in Anspruch finden. Das Gesetz gilt nur für Arbeitnehmer, die seit mehr als sechs Monaten beschäftigt sind und wenn mehr als zehn Beschäftigte im deutschen Betrieb beschäftigt sind. Nach dem Gesetz ist die Kündigung durch den Arbeitgeber nur dann rechtswirksam, wenn sie “sozial gerechtfertigt” ist. Soziale Rechtfertigung bedeutet, dass es einen von drei gesetzlichen Gründen gibt, die die Kündigung stützen (d. h., dass es entweder einen verhaltensbezogenen, personenbezogenen oder geschäftlichen Grund für die Kündigung gibt). Für einige Gruppen von Arbeitnehmern wie Schwangere, Betriebsräte, Arbeitnehmer in Elternzeit und schwerbehinderte Arbeitnehmer gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Eine allgemeine Herausforderung war der Rückgang der Mitgliederzahlen in Arbeitgeberorganisationen aufgrund von Schwierigkeiten bei der Organisation junger Einrichtungen, kleiner und mittlerer Unternehmen und Unternehmen in jungen Wirtschaftssektoren. Daher haben sich die meisten branchenübergreifenden Arbeitgeberorganisationen dazu entschlossen, eine Mitgliedschaft ohne die verbindliche Verpflichtung zur Anwendung der branchenlichen Tarifverträge (die so genannte Mitgliedschaft ohne Tarifbindung, oT) anzubieten. Arbeitgeberorganisationen veröffentlichen in der Regel keine Aufschlüsselung der verschiedenen Arten von Mitgliedern. Eine Ausnahme bildet die Arbeitgeberorganisation der Metallbranche, Gesamtmetall, die berichtete, dass die Mitgliedsunternehmen mit oT-Mitgliedschaft 2016 die anderen Mitgliedstypen leicht übertrafen.

Nein, sondern von den DGB-Mitgliedsverbänden beauftragt, Tarifverhandlungen mit Arbeitgebern der Leiharbeitsbranche zu führen. Von 2006 bis 2017 ging das geschlechtsspezifische Lohngefälle in Deutschland von 22,3% auf 21% zurück. In Westdeutschland ging sie um 0,5% zurück (von 23,9% auf 22,5%), in Ostdeutschland um 0-1% (von 5,6% auf 6,7%). Die sehr unterschiedlichen Entwicklungen sind auf das frühere Modell der männlichen Brotgewinner im Westen, das Vermächtnis eines hohen Anteils von Müttern, die kurz teilzeitbeschäftigt sind, auf kinderbetreuungseinrichtungen und eine starke Lohnlücke zwischen männerdominierten Sektoren mit hoher Tariferstattung und frauendominierten Sektoren mit geringer Abdeckung zurückzuführen. In Ostdeutschland ist das Zeitgefälle zwischen Männern und Frauen gering, und die Tarifbindung beider Geschlechter ist gering. Das Statistische Bundesamt stellt fest, dass Frauen von der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns etwas mehr profitiert haben als Männer. Die Autonomie der Tarifpartner ist gesetzlich garantiert, solange das Ergebnis dem Wohl der Wirtschaft und der Arbeitnehmer dient. Die abgeschlossenen Vereinbarungen sind verbindlich und werden von allen Mitgliedern der Arbeitgeberorganisation angewendet (es sei denn, die Organisation bietet eine Mitgliedschaft ohne verbindliche Verpflichtung zur Anwendung des Vertrages an). Die Vereinbarungen betreffen alle Gewerkschaftsmitglieder in einem Unternehmen; in der Praxis werden sie in der Regel auf alle Arbeitnehmer eines Unternehmens angewendet, Arbeitszeitflexibilität ist ein wichtiges Thema in der öffentlichen Debatte, da arbeitgeber mehr Arbeitszeitflexibilität und eine 40-Stunden-Woche fordern, während Arbeitnehmer über Überstunden klagen und mehr Autonomie bei der Festlegung ihrer Arbeitszeit fordern.